Sehr kurzfristig sind einige
Bestimmungen der 3. Führerscheinrichtlinie der EU angepasst worden. Diese Änderungen haben natürlich auch Konsequenzen für Fahrer im Handwerk, allerdings aktuell noch in sehr überschaubarem Umfang.
Die Änderung betrifft Besitzer der Führerscheine C1 und C1E, die diese seit dem 19. Januar 2013 erworben haben bzw. zukünftig erwerben. Betroffene sind vor allem Fahrer von Nutzfahrzeugen zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Diese Personen müssen sich nunmehr alle 5 Jahre (nach dem Führerscheinerwerb und dann jeweils nach der letzten Verlängerung) rechtzeitig um die notwendige Gesundheitsprüfung und einen Termin zur Verlängerung des Führerscheins bemühen.
Nicht betroffen sind Personen, die die Führerscheine der Klassen C1 und C1E vor dem 19. Januar 2013 erworben haben. Erst mit Erreichen des 50. Lebensjahres muss diese Personengruppe sich im 5-jährigen Intervall einer Gesundheitsprüfung unterziehen.
Nicht betroffen sind Inhaber älterer Führerscheine der Klasse 3, die heute auch den Geltungsbereich der Klassen C1 und C1E umfassen. Aufgrund ihres umfassenden Bestandsschutzes greift auch die Verlängerungspflicht ab dem 50. Lebensjahr nicht.